Wenn die als Eintragungsgrundlagen dienenden Verträge keine bestimmte Rangordnung festlegen, kann der antragstellende Liegenschaftseigentümer für die im selben Grundbuchantrag begehrte Eintragung mehrerer Belastungen eine beliebige Rangfolge bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn die Eintragung eines Pfandrechts und eines Belastungsverbots beantragt wird. Die Rangfolge muss im Antrag unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht werden. Der Verwendung der Wortfolge „im Rang danach“ bei der Belastung, die in der fortlaufend nummerierten Aufzählung jeweils an nächster Stelle genannt ist, ist eindeutig. OGH 4. 3. 2008, 5 Ob 271/07z.