Nach Ansicht des Generalanwalts ist ein Diensteanbieter nach Art 5 Abs 1 Buchst c RL 2000/31/EG nicht verpflichtet, vor Vertragsabschluss eine Telefonnummer zur Information der Verbraucher anzugeben. Ebenso wenig ist der Diensteanbieter nach dieser Bestimmung verpflichtet, neben der Angabe der Adresse der elektronischen Post für einen zweiten Weg zu sorgen, um Anfragen des Nutzers entgegenzunehmen, sofern der Weg der elektronischen Post angemessen und ausreichend ist, um einen schnellen Kontakt herzustellen und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation einzuleiten. Schlussanträge vom 15. 5. 2008 zu EuGH C-298/07 , deutsche internet versicherung.