ABGB §§ 6, 1170b
ÖNorm B 2110 idF März 2000: Pkt 5.47.1.3
Pkt 5.47.1.3 ÖNorm B 2110 (Ausgabe vom 1. 3. 2000) ist dahin auszulegen, dass dem Auftragnehmer in dem Zeitraum, in dem er mit der mängelfreien Herstellung des Werkes in Verzug ist, nicht mehr das Recht auf Sicherstellung (Kautionsleistung) zukommt. Denn unter „vertraglicher Leistungsfrist“ kann nur eine vereinbarte Frist verstanden werden, nicht aber das faktische Ende der Leistungserbringung beider Seiten, also die vollständige Vertragsabwicklung.