Erste Rsp zur Anwendbarkeit von Pkt 5.30.2 ÖNorm B 2110 auf einen Fall, in dem überhaupt keine Zahlung auf die „Schlussrechnung“ erfolgte
ÖNorm B 2110: Pkt 5.30.2
Hat der Auftraggeber überhaupt keine Zahlung auf die Schlussrechnung geleistet, weil er die verrechnete Mehrleistung als zur Gänze unberechtigt ansieht, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, die Erklärung abzugeben, auch noch den Differenzbetrag fordern zu wollen (Vorbehalt iSd Pkt 5.30.2 ÖNorm B 2110). Eine Anwendung von Pkt 5.30.2 ÖNorm B 2110 scheidet hier aus, weil nach dem Wortlaut des Pkt 5.30.2 Ö-Norm B 2010 sowohl in der Überschrift als auch im Text ausdrücklich auf die „Annahme der Zahlung“ abgestellt wird und nicht auf die Kürzung der Rechnung schlechthin. Eine Gleichstellung einer geleisteten (Teil-)Schlusszahlung mit einer „endgültigen Ablehnung weiterer Zahlungen" geht über den (engen) Wortlaut der Ö-Norm-Bestimmung hinaus. Selbst die Ansicht des Auftraggebers, sein Verhalten sei vom Auftragnehmer eindeutig als endgültige Ablehnung weiterer Zahlungen zu verstehen gewesen und daher einer Schlusszahlung iSd Pkt 5.30.2 gleichzusetzen, ändert im Ergebnis nichts, weil Schweigen allein nicht iSd ÖNorm-Klausel als Zustimmung verstanden werden kann.