Die VO (EWG) 1408/71 schreibt es den Mitgliedstaaten nicht vor, welche Einkünfte in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der SV-Beiträge einzubeziehen sind. Ein Mitgliedstaat (hier: Frankreich) ist demnach nicht daran gehindert, Einkünfte, die der AN oder Selbstständige in einem anderen Mitgliedstaat bezieht, von der Bemessungsgrundlage für SV-Beiträge auszuschließen. EuGH 3. 4. 2008, C-103/06 , Derouin.