KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 6, 7
ZPO: § 477 Abs 1 Z 5 und Z 6, § 529
Werden nach Konkurseröffnung eine Klage gegen den Gemeinschuldner wegen Aufhebung eines Übergabsvertrags und Zustimmung in die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Klägerin (anmeldungspflichtige Konkursforderungen) sowie in der Folge das Versäumungsurteil an den Gemeinschuldner statt richtigerweise an dessen Masseverwalter zugestellt, wird das Versäumungsurteil nicht formell rechtskräftig. Eine Nichtigkeitsklage des Masseverwalters scheidet zwar aus, es ist aber in amtwegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrunds des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO das Versäumungsurteil samt dem vorangegangen Verfahren als nichtig aufzuheben und die Klage zurückzuweisen.