ABGB §§ 1299, 1300
Eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen dem Steuerberater und dem Klienten hat zur Folge, dass der Steuerberater für nachteilige Ratschläge und Auskünfte, zu deren Erteilung er vertraglich nicht verpflichtet war, gem § 1300 1. Satz ABGB schon bei Fahrlässigkeit haftet.