ABGB §§ 1299, 1300
Für den Vermögensschaden eines Dritten aufgrund eines schuldhaft unrichtig erstellten Privatgutachtens haftet der Sachverständige nur dann, wenn ihm zumindest bedingter Vorsatz vorzuwerfen ist oder der Gutachtensauftrag erkennbar auch die Interessen des Dritten mitverfolgte. Dass die im Gutachten getroffene Aussage die Sphäre des Dritten berührt, reicht nicht.