ABGB §§ 1151, 1165 ff
UrhG § 15 Abs 4, §§ 24, 26
War der Werkunternehmer ausschließlich mit Planungsleistungen, nicht aber auch mit weiteren Architektenleistungen - wie etwa der örtlichen Bauaufsicht - beauftragt, hat der Werkunternehmer diese Planungsleistungen ordnungsgemäß und zur Gänze erbracht und ist der Generalplanungsvertrag vom Bauherrn erst nach Beendigung dieser Leistungen gekündigt worden, wobei die Kündigung unwirksam ist, kann der Werkunternehmer mittels des hier angestrebten Unterlassungsgebots die weitere Nutzung der Planungsunterlagen durch den Bauherrn nicht unter Berufung auf sein Werknutzungsrecht untersagen. Das Ziel des Werkunternehmers, das Unterlassungsgebot als Druckmittel für die Erfüllung seiner Ansprüche auf Zahlung des für die (fertiggestellte) Planung vereinbarten Entgelts einzusetzen, ist keine taugliche Grundlage seines Unterlassungsanspruchs.