ABGB § 879 Abs 2 Z 2
RAO § 16 Abs 1
Das in § 879 Abs 2 Z 2 ABGB vorgesehene Verbot von Streitanteilsvereinbarungen (quota litis) gilt nicht nur für Rechtsanwälte, sondern auch für Notare, Steuerberater, Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer. Erfolgshonorarvereinbarungen, die nicht auf einen Bruchteil des erstrittenen Betrags bezogen sind, verstoßen nicht gegen dieses Verbot.