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Keine Verfassungswidrigkeit des quota-litis-Verbots

Wirtschaftsrecht JudikaturSchuldrechtRdW 2008/715RdW 2008, 774 Heft 12 v. 16.12.2008

ABGB § 879 Abs 2 Z 2

RAO § 16 Abs 1

Das in § 879 Abs 2 Z 2 ABGB vorgesehene Verbot von Streitanteilsvereinbarungen (quota litis) gilt nicht nur für Rechtsanwälte, sondern auch für Notare, Steuerberater, Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer. Erfolgshonorarvereinbarungen, die nicht auf einen Bruchteil des erstrittenen Betrags bezogen sind, verstoßen nicht gegen dieses Verbot.

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