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Markenrecht - Erlöschen des Unterlassungsanspruchs nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung

Wirtschaftsrecht JudikaturExekutionsrechtRdW 2008/677RdW 2008, 721 Heft 11 v. 17.11.2008

EO § 399 Abs 1 Z 2

MarkSchG § 33a

Das Erlöschen des Anspruchs (hier: Erlöschen des Unterlassungsanspruchs wegen angeblich unzulässiger Markenbenutzung nach Ablauf der Benutzungsschonfrist nach § 33a MarkSchG) nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann mit Aufhebungsantrag nach § 399 Abs 1 Z 2 EO geltend gemacht werden.

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