EO § 399 Abs 1 Z 2
MarkSchG § 33a
Das Erlöschen des Anspruchs (hier: Erlöschen des Unterlassungsanspruchs wegen angeblich unzulässiger Markenbenutzung nach Ablauf der Benutzungsschonfrist nach § 33a MarkSchG) nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann mit Aufhebungsantrag nach § 399 Abs 1 Z 2 EO geltend gemacht werden.