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Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank gegenüber Interzedenten

Wirtschaftsrecht JudikaturKonsumentenschutzRdW 2008/657RdW 2008, 712 Heft 11 v. 17.11.2008

ABGB §§ 879, 1299

KSchG § 25c

Unabhängig von § 25c KSchG besteht eine allgemeine Pflicht des Kreditgebers, einen potenziellen Interzedenten vor dem drohenden Risiko zu warnen, wenn die Bank Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Kreditnehmers hat. Eine bloße Voraussehbarkeit der Zahlungsunfähigkeit oder des unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruchs löst die Aufklärungspflicht eines Kreditgebers (noch) nicht aus.

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