Ob Einkünfte aus der Vermittlung von Versicherungsverträgen dem Ehemann oder der Ehefrau zuzurechnen sind, hängt davon ab, wer aus der Familie wirtschaftlich die Vermittlungsleistung erbracht hat.
Es wurden Einkünfte aus der Vermittlung von Versicherungsverträgen erzielt. Strittig war, ob die Einkünfte zur Gänze dem Ehemann oder teilweise auch der Ehefrau zuzurechnen waren.