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Am Zuschlagstag fällig werdende Bestandzinsforderungen stehen dem Ersteher zu

Wirtschaftsrecht JudikaturExekutionsrechtRdW 2008/605RdW 2008, 655 Heft 10 v. 15.10.2008

EO §§ 156, 294

ABGB §§ 1118, 1120, 1121, 1395, 1438

Der Ersteher tritt mit dem Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren in bestehende Bestandverhältnisse ein. Auch eine am Zuschlagstag fällig gewordene Bestandzinsforderung steht bereits ihm zu.

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