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Zeiterfassung mittels Fingerscan - Zustimmung des Betriebsrates erforderlich

Info aktuellArbeits- & SteuerrechtRdW 2007/142RdW 2007, 132 Heft 3 v. 15.3.2007

Die Kontrolle der Arbeitszeit der Mitarbeiter mittels personenbezogener biometrischer Daten (Fingerscanning) berührt die Menschenwürde und bedarf daher für ihre Zulässigkeit gemäß § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG der Zustimmung des Betriebsrates. OGH 20. 12. 2006, 9 ObA 109/06d

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