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Kein UV-Schutz für versuchte Lebensrettung auf Dienstreise

ArbeitsrechtJudikatur UnfallversicherungsschutzRdW 2007/51RdW 2007, 48 Heft 1 v. 19.1.2007

ASVG § 175 Abs 1, § 176 Abs 1 Z 2

1. Befindet sich ein DN auf Dienstreise, steht er grundsätzlich auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sich die Dienstreise durch äußere Umstände verlängert (hier: Verzögerung des Rückfluges wegen eines Defekts am Flugzeug).

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