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Umrechnung des täglichen Betreuungsaufwandes auf den durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf

ArbeitsrechtJudikatur SozialrechtRdW 2007/52RdW 2007, 50 Heft 1 v. 19.1.2007

BPGG § 4 Abs 2

EinstV § 1 Abs 3 und 4

Es ist sachlich gerechtfertigt, zur Vereinheitlichung und Vermeidung von zufallsbedingten Differenzierungen bei der Auslegung des Begriffes des „durchschnittlichen“ monatlichen Pflegebedarfs in § 4 Abs 2 BPGG weiterhin einheitlich von einem Zeitraum von 30 Tagen auszugehen. Die in § 1 Abs 3 und Abs 4 EinstV jeweils auf einen Tag bezogenen Richt- und Mindestwerte des täglichen Betreuungsaufwands sind also in der Weise umzurechnen, dass einheitlich von 30 Tagen pro Monat auszugehen ist.

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