DSG § 4 Z 3, § 32 Abs 3
ArbVG § 96a Abs 1 Z 1
1. Werden in einem Unternehmen mittels eines - ohne Zustimmung des BR eingerichteten - EDV-Systems nur personenbezogene Daten der AN, nicht aber des BR verarbeitet, ist der BR kein Betroffener iSd DSG. Folglich ist er auch nicht zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung nach § 32 Abs 3 DSG befugt, mit der es dem AG bis zur Entscheidung im Hauptverfahren verboten werden soll, das ohne Zustimmung des BR installierte EDV-System weiter zu verwenden.