KVG: § 2 Z 5Kapitalansammlungs-RL: Art 4
Auch wenn Deutschland das Kapitalverkehrsteuergesetz einschließlich der Gesellschaftsteuer abgeschafft hat, ist die Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung einer GmbH von Deutschland nach Österreich nicht der österreichischen Gesellschaftsteuer zu unterwerfen.