dEStG: § 10 Abs 1 Nr 9
Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art 18, Art 39, Art 43 und Art 49 EG verstoßen, dass sie Schulgeldzahlungen für den Besuch von Schulen in anderen Mitgliedstaaten generell von dem in § 10 Abs 1 Nr 9 dEStG idF vom 19. 10. 2002 (nur für Schulgeldzahlungen an private inländische Einrichtungen) vorgesehenen Sonderausgabenabzug ausgeschlossen hat.