ASVG §§ 116, 133
1. Führt die zur Behandlung einer Krebserkrankung eingesetzte Bestrahlung zum Verlust der Kopfbehaarung, kommt eine Kostenübernahme für Haarwuchsmittel durch die gesetzliche Krankenversicherung dann in Betracht, wenn der Haarausfall der einzige Grund für den Eintritt einer psychischen Erkrankung ist, die ihrerseits als eigenes Grundleiden die Krankenbehandlung erforderlich macht.