BEinstG § 8
AVG: § 69 AVG
Beurteilt ein gerichtlicher Sachverständiger die Frage der Arbeitsfähigkeit eines begünstigten Behinderten im Verfahren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension anders als der im Verwaltungsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung des Behinderten beigezogene Sachverständige, wodurch zwar einerseits die Zustimmung zur Kündigung erteilt wurde, der Antrag des AN auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension mangels Arbeitsunfähigkeit jedoch abgewiesen wurde, stellt diese unterschiedliche Bewertung der Arbeitsfähigkeit des begünstigten Behinderten keinen Grund zur Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens auf Zustimmung zur Kündigung dar.