ABGB §§ 1002 ff, 1010, 1295, 1299, 1313a, 1400
Das Vertragsverhältnis zwischen der Akkreditivbank und der Zweitbank ist unabhängig davon, ob diese als Avis-, Zahlstellen- oder als Bestätigungsbank tätig wird, stets ein Auftragsverhältnis.
ABGB §§ 1002 ff, 1010, 1295, 1299, 1313a, 1400
Das Vertragsverhältnis zwischen der Akkreditivbank und der Zweitbank ist unabhängig davon, ob diese als Avis-, Zahlstellen- oder als Bestätigungsbank tätig wird, stets ein Auftragsverhältnis.