ABGB §§ 1293, 1295, 1323
GmbHG §§ 49 ff, 75
Erhöht der Hälftegesellschafter einer GmbH deren Stammkapital entgegen einer mit dem zweiten Gesellschafter getroffenen Treuhandvereinbarung (hier: Erwerbstreuhand), kann letzterer Naturalrestitution durch Kapitalherabsetzung auf dem durch das GmbHG vorgezeichneten Weg begehren.