„Ältere Marken“, die der Eintragung einer Marke nach Art 4 Abs 1 RL 89/104/EWG entgegenstehen, sind nach Art 4 Abs 2 Buchst d RL 89/104/EWG Marken, die am Tag der Anmeldung der Marke, gegebenenfalls am Tag der für die Anmeldung der Marke in Anspruch genommenen Priorität, in dem Mitgliedstaat iSd Art 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft notorisch bekannt sind, wobei die ältere Marke im gesamten Hoheitsgebiet des Eintragungsmitgliedstaats oder in einem wesentlichen Teil dieses Staates notorisch bekannt sein muss, nicht nur in einer Stadt und deren Umland, die zusammen keinen wesentlichen Teil des Mitgliedstaats darstellen. EuGH 22. 11. 2007, C-328/06 , Nieto Nuño.