In der E 9 ObA 13/06m 1) hat der OGH - abweichend von seiner früheren Rsp2) und der hM3) - die Ansicht vertreten, dass auch bei einer Dienstverhinderung durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit immer mit Beginn des neuen Arbeitsjahrs ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht; dies gelte auch dann, wenn es sich um keine neuerliche, sondern um eine ununterbrochene Dienstverhinderung des Arbeitnehmers handelt.