Schadenersatzansprüche der GmbH gegenüber dem Geschäftsführer verjähren gem § 25 Abs 6 GmbHG nach 5 Jahren. Jüngst wurde im Schrifttum die Frage erhoben, ob eine vertragliche Verkürzung dieser gesetzlichen Verjährungsfrist zulässig sei1). Dem soll im vorliegenden Kurzbeitrag nachgegangen werden.