Ist ein Entgeltanspruch des Arbeitnehmers bereits Bestandteil der vom Arbeitgeber erstellten Lohnabrechnung (hier: Abfertigungsanspruch), überweist der Arbeitgeber aber in der Folge den ausgewiesenen Betrag nicht, bedarf es keiner außergerichtlichen Geltendmachung dieses Anspruchs gegenüber dem Arbeitgeber, um einen Verfall zu verhindern, weil dieser Anspruch in diesem Fall ja nicht strittig ist (hier: KollV für die Arbeiter der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen). OGH 30. 8. 2007, 8 ObA 34/07v.