EO: §§ 331 ff
PSG: § 3 Abs 3, § 36 Abs 4
Die dem Stifter gegenüber einer Privatstiftung zustehenden Gesamtrechte unterliegen ungeachtet der Bestimmung des § 3 Abs 3 PSG (wonach Rechte des Stifters, die Privatstiftung zu gestalten, nicht auf die Rechtsnachfolger übergehen) der Exekution nach §§ 331 ff EO, wenn er sich das Recht auf Widerruf vorbehalten hat und nach der Stiftungserklärung oder nach § 36 Abs 4 PSG zumindest zum Teil Letztbegünstigter ist, und/oder sich ein Änderungsrecht vorbehalten hat.