ABGB: §§ 914 ff
PatG 1970: § 22a
Für Patente bestehen seit In-Kraft-Treten des § 22a PatG eigene Auslegungsregeln, bei deren Anwendung sich aber keine wesentlichen Unterschiede zur Auslegung nach den §§ 914 ff ABGB ergeben. Bei der Auslegung von Patentansprüchen sind die mit dem Patent verfolgten Ziele gegeneinander abzuwägen: ausreichender Schutz für den Patentinhaber und ausreichende Rechtssicherheit für Dritte. Für den ersten Gesichtspunkt ist die objektive Bedeutung der Erfindung, wie sie in den Patentansprüchen ihren Niederschlag gefunden hat, und nicht die subjektive Anstrengung des Erfinders maßgeblich; für den zweiten das, was der Fachmann bei objektiver Betrachtung den Patentansprüchen entnimmt. Der Schutzbereich des Patents muss für Außenstehende hinreichend sicher vorhersehbar sein.