RL 89/104/EWG : Art 5 Abs 1, Art 12 Abs 2
Um den Schutzumfang einer Marke zu bestimmen, die ordnungsgemäß aufgrund ihrer Unterscheidungskraft erworben wurde, muss das nationale Gericht die Auffassung der betroffenen Verkehrskreise zu dem Zeitpunkt berücksichtigen, zu dem die Benutzung des die Marke verletzenden Zeichens begann.