VersVG: § 157
ZPO: § 228
Der geschädigte Dritte kann - sofern er ein Feststellungsinteresse iSd § 228 ZPO hat - Klage auf Feststellung der Deckungspflicht des Betriebshaftpflichtversicherers erheben, und zwar auch dann, wenn er durch die Pfändung des Leistungsanspruches des Versicherungsnehmers und dessen Überweisung in die Position des Versicherungsnehmers gerückt ist und dessen Ansprüche gegen den Versicherer wie eigene geltend machen kann. Außer im Fall der Pfändung und Überweisung des Leistungsanspruchs des Versicherungsnehmers kann das Klagebegehren des geschädigten Dritten auf Feststellung der Deckungspflicht des Betriebshaftpflichtversicherers aber mangels eines Direktanspruchs gegen den Versicherer nicht auf den geschädigten Dritten selbst bezogen werden, sondern nur den Versicherungsnehmer betreffen. Dies gilt auch dann, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers der Konkurs eröffnet worden ist, und dem geschädigten Dritten ein Absonderungsrecht gem § 157 VersVG zukommt.