Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 17. 02. 2006, 10 Ob 147/05y , erstmals darüber abgesprochen, wie er die Problematik der Konkurrenz zwischen einer negativen Feststellungsklage und einer späteren Leistungsklage im Lichte des Art 31 Abs 2 CMR sieht. Der OGH hat sich nicht der Meinung des deutschen BGH angeschlossen, dass bei Anwendbarkeit der CMR eine Leistungsklage einer früher erhobenen negativen Feststellungsklage vorgeht. Im Gegensatz zum BGH kommt der OGH in seiner Entscheidung zu dem Schluss, dass im Anwendungsbereich der CMR eine frühere negative Feststellungsklage im Verhältnis zu einer später anhängig gemachten Leistungsklage die Streitanhängigkeit bewirkt.