Auf Grundlage der Vorlagefrage des OGH 02.02.2005, 9 Ob 95/04t = RdW 2005/474, hat nunmehr der EuGH entschieden, dass eine gegen eine im Forumstaat wohnhafte Person und eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Person gerichtete Klage auch dann im Forumstaat erhoben werden kann, wenn schon im Zeitpunkt der Prozesserhebung über das Vermögen der im Forumstaat ansässigen Person das Konkursverfahren eröffnet und damit nach dem nationalen (hier: österreichischen) Recht die Prozesssperre ausgelöst worden ist.