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Verpflichtung des Bauherrn zur Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften ist verfassungswidrig

gerade noch RECHTzeitigRdW 2006/630aRdW 2006, 673 Heft 11 v. 15.11.2006

Der Bund ist nicht zuständig zur Erlassung von Vorschriften, die dem Bauherrn Pflichten (wenn auch zwecks besserer Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die AG) auferlegen. § 4 Abs 1 BauKG - der dem Bauherrn vorschreibt, dafür Sorge zu tragen, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gem § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts berücksichtigt werden - wird daher mit Ablauf des 30. 6. 2007 wegen Kompetenzwidrigkeit als verfassungswidrig aufgehoben. VfGH 29. 9. 2006, G 37/06.

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