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Aufklärungsobliegenheit des Gläubigers nach § 25c KSchG

WirtschaftsrechtJudikatur KonsumentenschutzRdW 2006/582RdW 2006, 626 Heft 10 v. 16.10.2006

KSchG § 25c

Eine Aufklärungsobliegenheit iSd § 25c KSchG besteht nur dann, wenn der Interzedent behauptet und beweist, dass der Gläubiger die wirtschaftliche Notlage des Hauptschuldners kannte oder kennen musste.

Stellte der Kreditschuldner ein Nettoeinkommen von 50.000,- S (ca 3.633,64 €) monatlich in Aussicht, ist in Anbetracht der vereinbarten Rückzahlungsraten (240 Monatsraten à 1.605,46 €) die Beurteilung, eine Aufklärungsobliegenheit des Gläubigers habe nicht bestanden, zumindest vertretbar.

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