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Wann gilt ein Zusammenschluss als „durchgeführt“?

WirtschaftsrechtRA Dr. Bernhard Kofler-Senoner, LL.M.RdW 2006/577RdW 2006, 619 Heft 10 v. 16.10.2006

Wer einen in Österreich anmeldebedürftigen Zusammenschluss ohne Genehmigung der zuständigen Behörden durchführt und damit gegen das zusammenschlussrechtliche Durchführungsverbot verstößt, riskiert die Verhängung von erheblichen Geldbußen durch das Kartellgericht (bis zu 10 % des im voraus gegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes des jeweiligen Unternehmens). Der Frage, was unter der „Durchführung“ eines Zusammenschlusses zu verstehen ist, kommt daher, insbesondere in Geldbußeverfahren wegen Verstoßes gegen das Durchführungsverbot, wesentliche Bedeutung zu. Betrachtet man Literatur und Rechtsprechung zu diesem Thema, fällt jedoch auf, dass der exakte Inhalt des im Kartellgesetz1)1)VO (EG)Nr 139/2004 des Rates vom 20. 1. 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl L 24/1 vom 29. 1. 2004. (im Folgenden „KartG“) nicht näher defi nierten Begriffs der Durchführung nicht vollends geklärt scheint.

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