§ 21 Abs 1 ElWOG und § 21 Abs 2 ElWOG
Art 8 § 16 Abs 1 Z 5 E-RBG, Art 8 § 16 Abs 3 E-RBG
Macht ein Stromabnehmer gegen den Netzbetreiber einen Rückforderungsanspruch als Bereicherungsanspruch geltend (hier: Rückforderung einer auf den Systemnutzungstarif aufgeschlagenen Gemeindegebrauchsabgabe), kann er aufgrund der sukzessiven Kompetenz der Gerichte erst dann Klage einbringen, wenn die Elektrizitäts-Control-Kommission über seinen Anspruch bescheidmäßig entschieden hat.