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Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder bei Genossen- schaften mit weniger als 40 Arbeitnehmern

WirtschaftsrechtJudikatur GesellschaftsrechtRdW 2005/622RdW 2005, 544 Heft 9 v. 15.9.2005

§ 24 GenG

Bei Genossenschaften mit weniger als 40 dauernd beschäftigten Arbeitnehmern darf der fakultative, bloß in der Satzung der Genossenschaft normierte Aufsichtsrat auch mit weniger als drei Mitgliedern festgelegt werden.

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