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Nochmals: Qualifizierte AbgabenhinterziehungAnmerkung zu Zeder, RdW 2005/334, S 328

SteuerrechtMR Dr. Otto PlückhahnRdW 2005/501RdW 2005, 448 Heft 7 v. 15.7.2005

Zeder vertritt die Auffassung, dass die durch das Steuerreformgesetz 2005 neu geschaffene qualifizierte Abgabenhinterziehung im § 38 FinStrG mit einer Freiheitsstrafdrohung bis zu 5 Jahren kein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB ist und daher nicht als Vortat der Geldwäsche in Betracht kommt. Seiner Argumentation, dass das FinStrG keine „Finanzverbrechen“ kennt und § 17 StGB im Finanzstrafrecht keine Anwendung findet, ist Folgendes entgegenzuhalten.

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