§ 932 ABGB, § 1295 Abs 1 ABGB
Wenn der Werkunternehmer aufgrund eines Mangels des Werks einen aussichtslosen Prozess gegen den Besteller führt und verliert, hat er gegen seinen Subunternehmer, der für den Mangel verantwortlich ist, mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs keinen Anspruch auf Schadenersatz für die Prozesskosten. Dies gilt für Aktiv- wie für Passivprozesse.