§ 1295 ABGB, §1298 ABGB, §1299 ABGB, §1489 ABGB
§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG idF vor BGBl I 1997/6
Die Verwendung einer Zinsänderungsklausel, die eine Erhöhung des Zinssatzes in das bloße „Ermessen“ der kreditgebenden Bank („in einem angemessenen Ausmaß“) stellt, ist für diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar gesetzwidrig und stellt daher ein objektiv sorgloses und schuldhaftes Verhalten dar. Entsteht dem Kreditnehmer durch die Verwendung dieser Klausel ein Schaden, ist die Bank daher zum Schadenersatz verpflichtet.