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Versteigerung bleibt Versteigerung - Kein Rücktrittsrecht bei Online-Auktionen

WirtschaftsrechtRAA Dr. Axel Anderl, LL.M.RdW 2005/440RdW 2005, 401 Heft 7 v. 15.7.2005

In ihrem Aufsatz „Zum Ersten, zum Zweiten - Rücktritt!“1)1)ecolex 2005, 104. sprechen sichBesenböck/Bitriol für ein Rücktrittsrecht bei Online-Auktionen aus. Zu Unrecht, wie dieser Artikel aufzeigt.

1. Problemaufriss

Der BGH hat in seiner E vom 3. 11. 2004, VIII ZR 375/03 ausgesprochen, dass eine Online-Auktion keine Auktion iSd § 156 BGB ist. Demnach steht Käufern bei Online-Auktionen das gem FernabsatzRL2)2)RL 97/7/EG v 17. 2. 1997, im Folgenden RL. in das BGB übernommene Widerrufsrecht zu. Die Ausnahme von der Anwendung der Fernabsatzbestimmungen gem§ 312d Abs 4 Z 5 BGB greift nicht. Diese E ist allerdings nicht auf Österreich übertragbar. Hier räumt die Umsetzung der RL in § 5b Z 4 KSchG Verbrauchern kein Rücktrittsrecht bei Online-Auktionen ein.

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