vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5j KSchG verstößt nicht gegen Erwerbsfreiheit

WirtschaftsrechtJudikatur KonsumentenschutzRdW 2005/818RdW 2005, 745 Heft 12 v. 15.12.2005

§ 5j KSchG

Art 6 Abs 1 StGG

Durch § 5j KSchG (betreffend Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen) wird nicht gegen die durch Art 6 Abs 1 StGG gewährte Erwerbsfreiheit verstoßen. Im Regelfall wird der Unternehmer keinem Irrtum darüber unterliegen, welchen Inhalt die von ihm gegenüber dem Verbraucher abgegebenen Erklärungen im Zusammenhang mit veranstalteten Gewinnspielen habe, weshalb es allein in seiner Hand liegt, durch unzweideutige Formulierungen den Eindruck einer Gewinnzusage zu vermeiden. Inwieweit darin eine unverhältnismäßige oder zu unbestimmte Einschränkung der Erwerbsfreiheit liegen sollte, vermag die Bekl nicht darzustellen. § 5j KSchG ist schon nach seinem Wortlaut auf einseitige Akte („vergleichbare Mitteilungen“) anwendbar.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!