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Interzession durch Verbraucher - ausnahmsweise keine Aufklärungsobliegenheit

WirtschaftsrechtJudikatur KonsumentenschutzRdW 2005/819RdW 2005, 745 Heft 12 v. 15.12.2005

§ 25c KSchG

Eine Aufklärungsobliegenheit gem § 25c KSchG des Kreditgebers gegenüber dem interzedierenden Verbraucher ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Interzedent selbst die Kreditverhandlungen für den Hauptschuldner eigenverantwortlich führt und über dessen Finanzlage zur Gänze unterrichtet ist (hier: „de facto“-Geschäftsführer und Prokurist des Kreditschuldners).

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