Durch die Verwendung einer mit einer „catch all“-Funktion versehenen Domain durch die Beklagte (hier: www.whirlpools.at ) gelangen Kunden, die eine beliebige Sub Level Domain der Second Level Domain - jeweils durch Punkt getrennt - voransetzen (zB www.beliebig.whirlpools.at oder im konkreten Fall: www.armstark.whirlpools.at ), automatisch auf die Website der Beklagten. Durch die Verwendung dieser „catch all“-Funktion wird zwar weder eine markenrechtliche Benutzungshandlung noch ein unbefugter Namensgebrauch verwirklicht, eine derartige Verwendung ist aber sittenwidrig, wenn ein Mitbewerber gezielt an seiner wettbewerblichen Entfaltung gehindert werden soll.