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Berufung von Vorstandsmitglied des Hauptaktionärs in Aufsichtsrat

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2004/15RdW 2004, 23 Heft 1 v. 19.1.2004

AktG: § 90 Abs 1, § 111 Abs 2, §§ 195 ff

Der beurkundeten Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung der Aktionäre kommt konstitutive Wirkung zu und bildet für diese eine Gültigkeitsvoraussetzung. Für den Widerspruch genügt jede Erklärung, aus der sich die Rechtsverwahrung der Person ergibt, die den Beschluss in der Folge bekämpft. Maßgebend ist nur die Erklärung des Widerspruchs, nicht dessen notarielle Beurkundung.

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