§ 3 Abs 1 Z 2 ErbStG
Gewinnspiele von Unternehmen in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften sind auch dann nicht von der Schenkungssteuer befreit, wenn sie im Rahmen deren satzungsmäßigen Zweckes und zur Kundenbindung bzw Akquisition (hier: für einen privaten Radioveranstalter) veranstaltet werden.