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Werbung und Warenauslieferung ausländischer Unternehmen in Österreich - aus gewerberechtlicher Sicht

WirtschaftsrechtMag. Christian HandigRdW 2004/594RdW 2004, 656 Heft 11 v. 15.11.2004

Wenn ausländische Unternehmen grenzüberschreitend in Österreich ihre Tätigkeit bewerben oder Waren ausliefern wollen, so können sie dies durch Niederlassungen oder Tochtergesellschaften tun. Diese Form der Organisation der Gewerbeausübung ist jedoch nur bei Erfüllung etlicher Voraussetzungen zulässig, die einen nicht unbedeutenden administrativen und finanziellen Aufwand erfordert, wie zB die Eintragung ins Firmenbuch1)1)Vgl § 14 Abs 2 GewO, § 13 HBG, § 107 GmbHG und § 254 AktG. Die Fassung dieser Normen beruht auf einer gemeinschaftsrechtlichen Basis, denn durch die letzteren 3 Bestimmungen erfolgte die Umsetzung der Bestimmungen der 11. RL 89/666/EWG über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat der EU von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, ABl 1989 L 395/036, bzw waren der Anlass für die Änderung des § 13 HGB; s ErläutRV zum EU-GesRÄG, 32 BglNR 20. GP insb 58.und den Erwerb einer Gewerbeberechtigung. Attraktiver ist freilich die Durchführung gewerblicher Tätigkeiten ohne Niederlassungen oder Tochtergesellschaften, weil es dieses Aufwands nicht bedarf. In welchen Fällen aber ist dies zulässig?

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