Rechtsschutz für Steuerpflichtige besteht erst, wenn Regelungen betreffend Sanierungsgewinn als Gesetz erlassen werden.
Ab dem Jahr 1998 ist die Steuerfreistellung für Sanierungsgewinne nach § 36 EStG entfallen (StruktAnpG 1996). Beim Zwangsausgleich sehen allerdings die Abgabenbehörden (entsprechenden Erlässen des BMF folgend) im Allgemeinen von der Festsetzung der auf den Sanierungsgewinn entfallenden ESt ab.